Schenken & Erben

..... von der Steuerersparnis bis zum letzten Willen  

Eine Schenkung sollte nicht zum Alptraum werden, deshalb hier nun ein paar Möglichkeiten, um eine Schenkung richtig durchzuführen. Wie bei der Schenkung gibt es ebenfals beim Erben und Vererben klare Regelungen vom Gesetzgeber, die dafür sprechen, diese Angelegenheiten zu Lebzeiten zu treffen! Doch kommt es bei den Erben nicht zu echter Freude! Neid, Zwietracht und Streit zwischen den Erben sind dann häufig an der Tagesordnung, an Stelle des erhofften Wohlwollen des Verstorbenen. Deshalb ist es von Vorteil, sich über die Regelungen des deutschen Erbrechts zu informieren.

  

 Die Schenkungsarten:

• Handschenkungen

• gemischte Schenkung und Schenkung mit Auflage

• Schenkungsversprechen

• Verträge zugunsten Dritter

Schenken alternativ zum Vererben

Zu Lebzeiten schenken, ermöglicht das persönlichen Vermögen flexibler an die Beschenkten zu übertragen. Das ist ein Vorteil gegenüber einem Testament oder auch einem Erbvertrag. Der Erblasser sollte sich rechtzeitig fragen, ob er nicht bestimmte Teile seines Vermögens schon vor dem Ableben übertragen will. Nicht nur persönliche, sondern auch Steuervorteile sprechen für eine Schenkung.

Verfügt man über ein größeres Vermögen, werden oft die Freibeträge im Erbfall überschritten und dann erfreut sich der Fiskus. Wenn es sich um Immobilien oder auch Unternehmensanteile, die nicht sehr lequide sind, dürfen sich dann die Erben oftmals noch über Kreditverpflichtungen erfreuen! Dies kann man umgehen, denn die geltenden Steuerfreibeträge können jeweils nach zehn Jahren erneut in Anspruch genommer werden.

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Erben & Vererben

wichtige Vorkehrungen: Denken Sie voraus, denn nur ein richtiges Testament und dessen Verfassung ist rechtens!

  

 

Wer bekommt was? ( Erbfolgen & Pflichtanteile)

Die gesetzliche Erbfolge spielt nicht nur für die Hinterbliebenen eine Rolle, wenn der Erblasser keine Regelung seines Nachlasses gertroffen hat. Im Interesse des Erblassers ist es zu Lebzeiten wichtg, abschätzen zu können, wer nach Ableben was erben soll.

Gesetzlich wird die Erbfolge in vier Ordnungen unterteilt. Dies hat zur Folge, dass ein Verwandter solange nicht Erbe wird, wie ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung existiert.

Nicht alle gesetzlichen Erben des Erblassers, sind auch berechtigt, den Pflichtanteil verlangen zu können. Nur Familienangehörige, das sind die Kinder/ Enkelkinder, Eltern und die Ehegatten, werden von dem Recht auf Pflichtteil erfasst.

Erbschaftssteuer:  

Wert des Erbteils, gültige Freibeträge und der Verwandschaftsgrad bestimmen die Höhe der Erbschaftssteuer. Dies kann durch aus zu hohen Steuerschulden führen, die dann durch Kreditaufnahme beglichen werden müssen.

 

Freibeträge können jedoch im Erbfall, anders als bei der Schenkung zu Lebzeiten, nur einmal in Anspruch genommen werden!

 

 

 

Ein Testament enthällt den handschriftlich- verfassten, letzten Willen. Dies sollte eindeutig formuliert sein, damit zu einer wünschenswerten und reibungslosen Erbauseinandersetzung führt. Hier ist eine fachkundige Beratung unumgänglich!

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